**Lead**
Die Trump-Regierung hat im Oktober 2026 eine Zivilklage vor einem Bundesgericht in Washington, D.C., eingereicht, die gegen die in Deutschland registrierte Organisation „Alaska para Alemanha“ gerichtet ist. In der Klageschrift wird geltend gemacht, dass der Name der Initiative eine unzulässige Verwechslungsgefahr mit mehreren offiziellen Bezeichnungen der US-Bundesregierung hervorrufe. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen „Sullivan gegen Sullivan“ geführt wird, hat in diplomatischen Kreisen für Aufsehen gesorgt, da er zwei Juristen mit demselben Nachnamen gegenüberstellt – einen leitenden Staatsanwalt des Justizministeriums und den Chefjustiziar der beklagten Organisation.
**Contexto**
„Alaska para Alemanha“ ist ein 2023 gegründetes transnationales Projekt, das den kulturellen und wirtschaftlichen Austausch zwischen dem US-Bundesstaat Alaska und Deutschland fördern soll. Die Organisation mit Sitz in Berlin organisiert Bildungsreisen, Unternehmenspartnerschaften und Umweltschutzinitiativen. Nach eigenen Angaben hat sie in den vergangenen drei Jahren mehr als 200 Austauschprogramme durchgeführt und wird von mehreren deutschen Landesregierungen unterstützt.
Die US-Regierung argumentiert jedoch, dass der Name „Alaska para Alemanha“ – übersetzt „Alaska für Deutschland“ – beim amerikanischen Publikum den Eindruck erwecken könne, es handle sich um ein offizielles Programm der US-Bundesregierung. Insbesondere die Begriffe „Alaska“ in Verbindung mit einer staatlichen Förderabsicht würden Assoziationen zu bestehenden Behörden wie der „Alaska Regional Office“ des Innenministeriums oder dem „Alaska Climate Adaptation Science Center“ wecken. Die Klage stützt sich auf den Lanham Act, das US-Markengesetz, das die irreführende Verwendung von geografischen Herkunftsangaben und staatlichen Akronymen verbietet.
Bemerkenswert ist die personelle Konstellation: Auf Klägerseite steht ein erfahrener Bundesanwalt namens Sullivan aus der Zivilabteilung des US-Justizministeriums. Auf Beklagtenseite führt ein ebenfalls als Sullivan bekannter Rechtsanwalt die Verteidigung, der auf internationales Handelsrecht spezialisiert ist. Beide Juristen haben in der Vergangenheit mehrfach in ähnlichen Verfahren gegeneinander agiert, was dem Fall in der juristischen Fachpresse bereits den Spitznamen „Sullivan gegen Sullivan“ eingebracht hat. Das Justizministerium bestätigte die Klage, gab aber keine weiteren Details zu den Anwälten preis. Die deutsche Organisation wies die Vorwürfe in einer ersten Stellungnahme als „unbegründet“ zurück und kündigte an, „alle rechtlichen Schritte zur Wahrung der eigenen Namensrechte“ zu ergreifen.
**Analise**
Der Rechtsstreit ist das jüngste Beispiel für die aggressive Durchsetzung von Marken- und Namensrechten durch die Trump-Administration. Seit 2025 hat das US-Justizministerium die Zahl der Klagen wegen „Likelihood of Confusion“ – also der Gefahr einer Verwechslung mit staatlichen Bezeichnungen – deutlich erhöht. Betroffen sind vor allem ausländische Organisationen, die in ihrem Namen amerikanische Ortsnamen oder staatliche Kürzel verwenden. Juristen sehen darin eine Ausweitung des US-Markenrechts auf internationale Sachverhalte, die handelsrechtliche Spannungen mit Verbündeten wie Deutschland hervorrufen könnte.
Für Deutschland ist der Fall heikel, weil er die Souveränität über die Namenswahl zivilgesellschaftlicher Organisationen berührt. Berlin hat bisher keine offizielle Position bezogen, aber das Auswärtige Amt beobachtet das Verfahren „mit großer Aufmerksamkeit“. Sollte die US-Klage Erfolg haben, könnte dies eine Welle ähnlicher Forderungen gegen andere deutsch-amerikanische Initiativen auslösen – etwa gegen Projekte wie „Texas für Europa“ oder „Kalifornien verbindet“. Die Trump-Regierung signalisiert damit, dass sie künftig noch genauer prüfen wird, ob ausländische Namensgebungen die Hoheitszeichen der USA unangemessen nutzen.
**Quellen**
Die Informationen basieren auf der öffentlichen Klageschrift, die beim United States District Court for the District of Columbia eingereicht wurde (Az. 1:26-cv-00478-Sullivan), sowie auf Pressemitteilungen des US-Justizministeriums vom Oktober 2026. Die Stellungnahme von „Alaska para Alemanha“ wurde der Nachrichtenagentur DPA übermittelt. Hintergrunddaten zu den Aktivitäten der Organisation stammen aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg.
Por Renan Filho · 2026-10-24